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213.1 VSG CH-SG

Art. 59 Volksschulgesetz (VSG) - Stelle

V. Lehrpersonen - 1. Allgemeine Bestimmungen
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Art. 59 VSG · Stelle

1. Die Stelle ist ständig, wenn bei Begründung des Arbeitsverhältnisses davon auszugehen ist, dass die künftige Schülerzahl ihre Beibehaltung erfordert.

a)* ...

b)* ...

c)* ...

2. Bei Stellvertretung ist die Stelle nicht ständig.

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