213.1
VSG
CH-SG
Art. 58 Volksschulgesetz (VSG) - Befristetes Arbeitsverhältnis
V. Lehrpersonen - 1. Allgemeine Bestimmungen
Art. 58 VSG · Befristetes Arbeitsverhältnis
1. Ein befristetes Arbeitsverhältnis wird begründet, wenn die Lehrperson eine nicht ständige Stelle besetzt oder wenn sie für den erteilten Unterricht weder ein anerkanntes Lehrdiplom noch eine gleichwertige Qualifikation besitzt, jedoch eine ausreichende Ausbildung nachweist und die persönlichen Voraussetzungen erfüllt.