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213.1 VSG CH-SG

Art. 54 Volksschulgesetz (VSG) - Grundsatz

IV. Schülerinnen und Schüler - 3. Verhalten
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Art. 54 VSG · Grundsatz

1. Die Schülerin oder der Schüler hat sich in Schule und Öffentlichkeit anständig und rücksichtsvoll zu verhalten.

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