213.1
VSG
CH-SG
Art. 49 Volksschulgesetz (VSG) - b) vorzeitige Entlassung
IV. Schülerinnen und Schüler - 1. Schulpflicht
Art. 49 VSG · b) vorzeitige Entlassung
1. Der Rat
a) entlässt auf Antrag der Eltern Schülerinnen und Schüler, die drei Jahre die Oberstufe besucht haben, aus der Schulpflicht;
b) kann aus wichtigen Gründen Schülerinnen und Schüler, die elf Jahre die Schule besucht haben, aus der Schulpflicht entlassen.