Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
213.1 VSG CH-SG

Art. 49 Volksschulgesetz (VSG) - b) vorzeitige Entlassung

IV. Schülerinnen und Schüler - 1. Schulpflicht
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (159 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 49 VSG · b) vorzeitige Entlassung

1. Der Rat

a) entlässt auf Antrag der Eltern Schülerinnen und Schüler, die drei Jahre die Oberstufe besucht haben, aus der Schulpflicht;

b) kann aus wichtigen Gründen Schülerinnen und Schüler, die elf Jahre die Schule besucht haben, aus der Schulpflicht entlassen.

← Art. 48 VSG Volksschulgesetz (VSG) - Geltungsbereich Art. 49bis VSG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →