213.1
VSG
CH-SG
Art. 48 Volksschulgesetz (VSG) - Dauer a) allgemein
IV. Schülerinnen und Schüler - 1. Schulpflicht
Art. 48 VSG · Dauer a) allgemein
1. Die Schulpflicht dauert bis zum Abschluss der dritten Oberstufenklasse.
2. Vorbehalten bleibt der Besuch der besonderen Unterrichts- und Betreuungsstätte sowie des Integrationskurses für fremdsprachige Jugendliche.