Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
213.1 VSG CH-SG

Art. 48 Volksschulgesetz (VSG) - Dauer a) allgemein

IV. Schülerinnen und Schüler - 1. Schulpflicht
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (159 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 48 VSG · Dauer a) allgemein

1. Die Schulpflicht dauert bis zum Abschluss der dritten Oberstufenklasse.

2. Vorbehalten bleibt der Besuch der besonderen Unterrichts- und Betreuungsstätte sowie des Integrationskurses für fremdsprachige Jugendliche.

← Art. 46 VSG Volksschulgesetz (VSG) - Geltungsbereich Art. 49 VSG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →