213.1
VSG
CH-SG
Art. 46 Volksschulgesetz (VSG) - b) Aufschub und Rückstellung
IV. Schülerinnen und Schüler - 1. Schulpflicht
Art. 46 VSG · b) Aufschub und Rückstellung
1. Der Rat kann nach Anhören der Eltern und der Lehrperson
a) den Beginn der Schulpflicht um ein Jahr aufschieben;
b) die Schülerin oder den Schüler in den ersten drei Monaten des Schuljahres ein Jahr zurückstellen.
2. Lehrperson, Schulpsychologin oder Schulpsychologe und Schulärztin oder Schularzt sind antragsberechtigt.