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213.1 VSG CH-SG

Art. 46 Volksschulgesetz (VSG) - b) Aufschub und Rückstellung

IV. Schülerinnen und Schüler - 1. Schulpflicht
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Art. 46 VSG · b) Aufschub und Rückstellung

1. Der Rat kann nach Anhören der Eltern und der Lehrperson

a) den Beginn der Schulpflicht um ein Jahr aufschieben;

b) die Schülerin oder den Schüler in den ersten drei Monaten des Schuljahres ein Jahr zurückstellen.

2. Lehrperson, Schulpsychologin oder Schulpsychologe und Schulärztin oder Schularzt sind antragsberechtigt.

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