Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
213.1 VSG CH-SG

Art. 43 Volksschulgesetz (VSG) - Schulpsychologische Versorgung a) im Allgemeinen

III. Schule - 4. Schulische Dienste
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (159 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 43 VSG · Schulpsychologische Versorgung a) im Allgemeinen

1. Kanton und Schulträger sorgen gemeinsam für die schulpsychologische Versorgung.

2. Sie tragen die Kosten der Grundleistungen hälftig. Die Schulträger können Zusatzleistungen erwerben.

3. ...

← Art. 41 VSG Volksschulgesetz (VSG) - Geltungsbereich Art. 43bis VSG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →