213.1
VSG
CH-SG
Art. 41 Volksschulgesetz (VSG) - Aufgabenhilfe
III. Schule - 4. Schulische Dienste
Art. 41 VSG · Aufgabenhilfe
1. Der Schulträger richtet bei Bedarf eine Aufgabenhilfe ein. Sie kann mit privaten Organisationen zusammenarbeiten.
2. Die Benützung der Aufgabenhilfe ist freiwillig. Der Rat regelt die Kostenbeteiligung der Eltern.