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213.1 VSG CH-SG

Art. 41 Volksschulgesetz (VSG) - Aufgabenhilfe

III. Schule - 4. Schulische Dienste
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Art. 41 VSG · Aufgabenhilfe

1. Der Schulträger richtet bei Bedarf eine Aufgabenhilfe ein. Sie kann mit privaten Organisationen zusammenarbeiten.

2. Die Benützung der Aufgabenhilfe ist freiwillig. Der Rat regelt die Kostenbeteiligung der Eltern.

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