213.1
VSG
CH-SG
Art. 4 Volksschulgesetz (VSG) - Schulträger
II. Schulträger - 1. Allgemein
Art. 4 VSG · Schulträger
1. Die politischen Gemeinden und die Schulgemeinden sind Träger der öffentlichen Volksschule.
2. Führt eine Schulgemeinde nur einen Teil der Volksschule, so konstituiert sie sich als Primarschulgemeinde oder als Oberstufenschulgemeinde. Sie kann die von ihr geführten Schultypen in den Namen aufnehmen.
3. Der katholische Konfessionsteil kann als Oberstufenschulgemeinde in der politischen Gemeinde St.Gallen eine Sekundarschule und eine Realschule führen.