Art. 36 Volksschulgesetz (VSG) - Verfahren a) Grundsätze
Art. 36 VSG · Verfahren a) Grundsätze
1. Es verfügen
a)* der Rat heilpädagogische Früherziehung für Kinder, die den Kindergarten besuchen, sonderpädagogische Massnahmen in der Regelschule, einschliesslich Kindergarten, und den Besuch einer Sonderschule;
b)* die zuständige Stelle des Kantons heilpädagogische Frühförderung vor der Schulpflicht, behinderungsspezifische Beratung und Unterstützung sowie eine fortgesetzte Sonderschulung nach der Schulpflicht.
2. Verfügt der Rat den Besuch einer Sonderschule, bestimmt er nach Absprache mit den Eltern und der Sonderschule die geeignete Sonderschule. Lehnen die Eltern eine stationäre Unterbringung ab und erachtet er diese als im dringenden Interesse des Kindes liegend, ersucht er die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde, die stationäre Unterbringung anzuordnen.
3. Die Sonderschule nimmt die Schülerin oder den Schüler im Rahmen des kantonalen Sonderpädagogik-Konzeptes und der mit ihr abgeschlossenen Leistungsvereinbarung auf.