213.1
VSG
CH-SG
Art. 33 Volksschulgesetz (VSG) - Schulordnung
III. Schule - 2. Schulorganisation und Unterricht
Art. 33 VSG · Schulordnung
1. Die Schulordnung enthält ergänzende Vorschriften über den örtlichen Schulbetrieb sowie über Rechte und Pflichten der am Schulbetrieb Beteiligten.
2. Sie kann Vorschriften über das Verhalten der Schülerin und des Schülers ausserhalb der Schule enthalten, soweit es Erziehungsauftrag oder Betrieb der Schule erfordern.
3. Sie wird vom Rat erlassen.