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213.1 VSG CH-SG

Art. 32 Volksschulgesetz (VSG) - Unfallversicherung

III. Schule - 2. Schulorganisation und Unterricht
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Art. 32 VSG · Unfallversicherung

1. Die Regierung kann durch Verordnung Vorschriften über die Pflicht des Schulträgers über die Versicherung der Schülerin und des Schülers gegen Unfälle im Schulbetrieb, bei Schulanlässen und auf dem Schulweg erlassen.

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