213.1
VSG
CH-SG
Art. 32 Volksschulgesetz (VSG) - Unfallversicherung
III. Schule - 2. Schulorganisation und Unterricht
Art. 32 VSG · Unfallversicherung
1. Die Regierung kann durch Verordnung Vorschriften über die Pflicht des Schulträgers über die Versicherung der Schülerin und des Schülers gegen Unfälle im Schulbetrieb, bei Schulanlässen und auf dem Schulweg erlassen.