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213.1 VSG CH-SG

Art. 30 Volksschulgesetz (VSG) - Beurteilung

III. Schule - 2. Schulorganisation und Unterricht
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Art. 30 VSG · Beurteilung

1. Die Leistung je Unterrichtsbereich wird im Zeugnis mit ganzen und halben Noten beurteilt. Ausnahmen bedürfen der Bewilligung des Bildungsrates.

2. Die Regierung regelt durch Verordnung

a)* die Notenwerte für die Beurteilung der Leistung je Unterrichtsbereich;

b)* die Bewertung des Arbeits-, Lern- und Sozialverhaltens.

3. Der Bildungsrat bestimmt durch Reglement den Zeitraum, auf den sich die Beurteilung der Leistung je Unterrichtsbereich und die Bewertung des Arbeits-, Lern- und Sozialverhaltens beziehen.

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