213.1
VSG
CH-SG
Art. 30 Volksschulgesetz (VSG) - Beurteilung
III. Schule - 2. Schulorganisation und Unterricht
Art. 30 VSG · Beurteilung
1. Die Leistung je Unterrichtsbereich wird im Zeugnis mit ganzen und halben Noten beurteilt. Ausnahmen bedürfen der Bewilligung des Bildungsrates.
2. Die Regierung regelt durch Verordnung
a)* die Notenwerte für die Beurteilung der Leistung je Unterrichtsbereich;
b)* die Bewertung des Arbeits-, Lern- und Sozialverhaltens.
3. Der Bildungsrat bestimmt durch Reglement den Zeitraum, auf den sich die Beurteilung der Leistung je Unterrichtsbereich und die Bewertung des Arbeits-, Lern- und Sozialverhaltens beziehen.