213.1
VSG
CH-SG
Art. 3 Volksschulgesetz (VSG) - Erziehungs- und Bildungsauftrag
I. Allgemeine Bestimmungen
Art. 3 VSG · Erziehungs- und Bildungsauftrag
1. Die Volksschule unterstützt die Eltern in der Erziehung des Kindes zu einem lebensbejahenden, tüchtigen und gemeinschaftsfähigen Menschen. Sie wird nach christlichen Grundsätzen geführt.
2. Sie fördert die unterschiedlichen und vielfältigen Begabungen und die Gemütskräfte der Schülerin und des Schülers. Sie vermittelt die grundlegenden Kenntnisse und Fertigkeiten, öffnet den Zugang zu den verschiedenen Bereichen der Kultur und leitet zu selbständigem Denken und Handeln an.
3. Sie erzieht die Schülerin und den Schüler nach den Grundsätzen von Demokratie, Freiheit und sozialer Gerechtigkeit im Rahmen des Rechtsstaates zu einem verantwortungsbewussten Menschen und Bürger.
Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (2)
ERB.2019.Nr.166 · sg (Art. 3 VSG)
Student Placement Dispute: Introductory vs. Regular First Grade
Cited regarding the fulfillment of the educational mandate by the compulsory basic education system, involving both integration and separation.
B.2014.132 · sg (Art. 3 VSG)
Mother's Unilateral Private School Enrollment Bars Appeal on Public School Adequacy
The provision is listed in the introductory summary of cited articles, although not explicitly mentioned as the final ground in the dispositive, it pertains to the scope of special education measures.