213.1
VSG
CH-SG
Art. 29 Volksschulgesetz (VSG) - 2. in der Oberstufe
III. Schule - 2. Schulorganisation und Unterricht
Art. 29 VSG · 2. in der Oberstufe
1. In der Oberstufe wird der Unterricht in Jahrgangsklassen erteilt. Der Bildungsrat kann ausnahmsweise altersdurchmischte Klassen bewilligen, wenn sie den Bestand der Oberstufe im Schulträger und die Qualität des Unterrichts sichern.
2. ...
3. In der Oberstufe kann mit Bewilligung der zuständigen Stelle des Kantons Unterricht in typengemischten Jahrgangsklassen erteilt werden. Die Bewilligung wird erteilt, wenn für den typengemischten Unterricht ein angemessenes organisatorisches und pädagogisches Konzept vorliegt.
4. In der Oberstufe kann in Niveaugruppen unterrichtet werden.
5. Der Bildungsrat erlässt Ausführungsbestimmungen.