Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
213.1 VSG CH-SG

Art. 25 Volksschulgesetz (VSG) - Bibliothek

III. Schule - 2. Schulorganisation und Unterricht
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Art. 25 VSG · Bibliothek

1. Der Schulträger unterhält eine Bibliothek für Schülerinnen und Schüler sowie eine Bibliothek für Lehrpersonen.

2. Die Bibliothek für Schülerinnen und Schüler kann zusammen mit anderen Institutionen geführt werden.

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