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213.1 VSG CH-SG

Art. 24 Volksschulgesetz (VSG) - Unterrichtshilfen

III. Schule - 2. Schulorganisation und Unterricht
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Art. 24 VSG · Unterrichtshilfen

1. Der Schulträger beschafft und unterhält Unterrichtshilfen, wie technische Geräte und Anschauungsmaterial.

2. Massgebend ist das vom Bildungsrat bezeichnete Normalinventar.

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