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213.1 VSG CH-SG

Art. 23 Volksschulgesetz (VSG) - c) Bestimmung und Abgabe durch den Schulträger

III. Schule - 2. Schulorganisation und Unterricht
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Art. 23 VSG · c) Bestimmung und Abgabe durch den Schulträger

1. Der Schulträger bestimmt die Lehrmittel und stellt diese und das Verbrauchsmaterial zur Verfügung. Er trägt hierfür die Kosten.

2. Der Rat kann für Fächer und Kurse, deren Durchführung einen ausserordentlichen Materialaufwand erfordert, von den Eltern einen Beitrag an die Kosten verlangen.

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