213.1
VSG
CH-SG
Art. 22 Volksschulgesetz (VSG) - b) Entwicklung und Abgabe durch den Kanton
III. Schule - 2. Schulorganisation und Unterricht
Art. 22 VSG · b) Entwicklung und Abgabe durch den Kanton
1. Der Kanton kann Lehrmittel entwickeln und diese den Schulträgern unentgeltlich abgeben.
2. Für Lehrmittel, die der Kanton den Trägern anerkannter privater Sonderschulen abgibt, trägt er die Kosten.
3. Für die Erstellung, den Einkauf und die Abgabe von Lehrmitteln führt der Kanton eine eigene Rechnung auf Vollkostenbasis. Gewinn und Verlust werden auf die nächste Rechnung vorgetragen.