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213.1 VSG CH-SG

Art. 22 Volksschulgesetz (VSG) - b) Entwicklung und Abgabe durch den Kanton

III. Schule - 2. Schulorganisation und Unterricht
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Art. 22 VSG · b) Entwicklung und Abgabe durch den Kanton

1. Der Kanton kann Lehrmittel entwickeln und diese den Schulträgern unentgeltlich abgeben.

2. Für Lehrmittel, die der Kanton den Trägern anerkannter privater Sonderschulen abgibt, trägt er die Kosten.

3. Für die Erstellung, den Einkauf und die Abgabe von Lehrmitteln führt der Kanton eine eigene Rechnung auf Vollkostenbasis. Gewinn und Verlust werden auf die nächste Rechnung vorgetragen.

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