213.1
VSG
CH-SG
Art. 21 Volksschulgesetz (VSG) - Lehrmittel a) Qualitätskriterien und Empfehlung
III. Schule - 2. Schulorganisation und Unterricht
Art. 21 VSG · Lehrmittel a) Qualitätskriterien und Empfehlung
1. Der Bildungsrat legt Qualitätskriterien für Lehrmittel fest.
2. Die Schulträger empfehlen Lehrmittel auf Grundlage der Qualitätskriterien nach Abs. 1 dieser Bestimmung. Sie sprechen sich in geeigneter Weise untereinander ab und beziehen die fachliche Einschätzung des zuständigen Departementes in ihre Entscheidungsfindung mit ein.