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213.1 VSG CH-SG

Art. 2 Volksschulgesetz (VSG) - Begriff

I. Allgemeine Bestimmungen
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Art. 2 VSG · Begriff

1. Die Volksschule besteht aus den Schultypen Kindergarten, Primarschule, Realschule und Sekundarschule.

2. Der Kindergarten umfasst die ersten beiden Schuljahre.

3. Die Primarschule umfasst sechs Schuljahre.

4. Die Real- und die Sekundarschule umfassen drei Schuljahre als Oberstufe.

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