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213.1 VSG CH-SG

Art. 19 Volksschulgesetz (VSG) - Stundenplan

III. Schule - 2. Schulorganisation und Unterricht
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Art. 19 VSG · Stundenplan

1. Der Stundenplan wird von der Lehrperson entworfen und vom Rat erlassen.

2. Der Bildungsrat erlässt Vorschriften über die Verteilung der wöchentlichen Unterrichtszeit.

3. In Kindergarten und Primarschule wird am Vormittag Unterricht in Blockzeiten erteilt. Der Bildungsrat kann Vorschriften über weitere Blockzeiten erlassen.

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