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213.1 VSG CH-SG

Art. 17 Volksschulgesetz (VSG) - Schulzeit

III. Schule - 2. Schulorganisation und Unterricht
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Art. 17 VSG · Schulzeit

1. Das Schuljahr umfasst zwei Semester mit zusammen wenigstens 39 Schulwochen.

2. Es beginnen

a) das Schuljahr und das erste Semester am 1. August;

b) das zweite Semester am 1. Februar.

3. Der Bildungsrat setzt den Unterrichtsbeginn im Semester fest. Die zuständige Stelle des Kantons kann Ausnahmen bewilligen.

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