213.1
VSG
CH-SG
Art. 17 Volksschulgesetz (VSG) - Schulzeit
III. Schule - 2. Schulorganisation und Unterricht
Art. 17 VSG · Schulzeit
1. Das Schuljahr umfasst zwei Semester mit zusammen wenigstens 39 Schulwochen.
2. Es beginnen
a) das Schuljahr und das erste Semester am 1. August;
b) das zweite Semester am 1. Februar.
3. Der Bildungsrat setzt den Unterrichtsbeginn im Semester fest. Die zuständige Stelle des Kantons kann Ausnahmen bewilligen.