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213.1 VSG CH-SG

Art. 16 Volksschulgesetz (VSG) - Religionsunterricht

III. Schule - 1. Grundlagen
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Art. 16 VSG · Religionsunterricht

1. Der Religionsunterricht ist Sache der Behörden der als öffentlich-rechtliche Körperschaft anerkannten Religionsgemeinschaften.

2. Der Schulträger stellt die Räumlichkeiten für die Erteilung des Religionsunterrichts unentgeltlich zur Verfügung und nimmt die im Lehrplan vorgesehenen Lektionen in den Stundenplan auf.

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