213.1
VSG
CH-SG
Art. 16 Volksschulgesetz (VSG) - Religionsunterricht
III. Schule - 1. Grundlagen
Art. 16 VSG · Religionsunterricht
1. Der Religionsunterricht ist Sache der Behörden der als öffentlich-rechtliche Körperschaft anerkannten Religionsgemeinschaften.
2. Der Schulträger stellt die Räumlichkeiten für die Erteilung des Religionsunterrichts unentgeltlich zur Verfügung und nimmt die im Lehrplan vorgesehenen Lektionen in den Stundenplan auf.