Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
213.1 VSG CH-SG

Art. 142 Volksschulgesetz (VSG) - c) Amtsdauer der gewählten Lehrpersonen

X. Schlussbestimmungen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (159 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 142 VSG · c) Amtsdauer der gewählten Lehrpersonen

1. Die Amtsdauer der vor Vollzugsbeginn dieses Gesetzes auf unbestimmte Zeit gewählten Lehrpersonen endet am letzten Tag des Schuljahres 1985/86.

← Art. 141 VSG Volksschulgesetz (VSG) - Geltungsbereich Art. 143 VSG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →