Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
213.1 VSG CH-SG

Art. 140 Volksschulgesetz (VSG) - Übergangsbestimmungen a) Neuorganisation der Schulträger

X. Schlussbestimmungen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (159 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 140 VSG · Übergangsbestimmungen a) Neuorganisation der Schulträger

1. Art. 8 und 9 dieses Gesetzes werden mit Bezug auf die Übertragung der bisherigen Primarschuloberstufe an die Sekundarschulgemeinde spätestens ab Beginn des Schuljahres 1993/94, mit Bezug auf die Einrichtung von Sonderklassen spätestens ab Beginn des Schuljahres 1988/89 angewendet.

2. Art. 27 und 29 dieses Gesetzes werden spätestens ab Beginn des Schuljahres 1988/89 angewendet.

← Art. 139 VSG Volksschulgesetz (VSG) - Geltungsbereich Art. 141 VSG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →