213.1
VSG
CH-SG
Art. 140 Volksschulgesetz (VSG) - Übergangsbestimmungen a) Neuorganisation der Schulträger
X. Schlussbestimmungen
Art. 140 VSG · Übergangsbestimmungen a) Neuorganisation der Schulträger
1. Art. 8 und 9 dieses Gesetzes werden mit Bezug auf die Übertragung der bisherigen Primarschuloberstufe an die Sekundarschulgemeinde spätestens ab Beginn des Schuljahres 1993/94, mit Bezug auf die Einrichtung von Sonderklassen spätestens ab Beginn des Schuljahres 1988/89 angewendet.
2. Art. 27 und 29 dieses Gesetzes werden spätestens ab Beginn des Schuljahres 1988/89 angewendet.