213.1
VSG
CH-SG
Art. 129 Volksschulgesetz (VSG) - b) Rekursstelle Volksschule
IX. Verwaltungsverfahren und Rechtspflege
Art. 129 VSG · b) Rekursstelle Volksschule
1. Mit Rekurs bei der Rekursstelle Volksschule können angefochten werden Verfügungen und Entscheide des Rates über
a) Stundenplan;
b) Transport von Schülerinnen und Schülern mit unzumutbarem Schulweg;
c) Klassenbildung und -zuweisung;
d) Noten und Zeugnis;
e) Beförderung in die nächsthöhere Klasse, Wiederholen von Klassen, Übertritt in die Oberstufe, Übertritt aus einer Privatschule in die öffentliche Schule sowie Wechsel zwischen Real- und Sekundarschule;
f) Überspringen einer Klasse;
g)* sonderpädagogische Massnahmen, ausgenommen der Besuch einer Kleinklasse oder Sonderschule;
h) Disziplinarmassnahmen der Lehrperson, ausgenommen die Anmerkung einer Beanstandung im Zeugnis.