Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
213.1 VSG CH-SG

Art. 129 Volksschulgesetz (VSG) - b) Rekursstelle Volksschule

IX. Verwaltungsverfahren und Rechtspflege
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Art. 129 VSG · b) Rekursstelle Volksschule

1. Mit Rekurs bei der Rekursstelle Volksschule können angefochten werden Verfügungen und Entscheide des Rates über

a) Stundenplan;

b) Transport von Schülerinnen und Schülern mit unzumutbarem Schulweg;

c) Klassenbildung und -zuweisung;

d) Noten und Zeugnis;

e) Beförderung in die nächsthöhere Klasse, Wiederholen von Klassen, Übertritt in die Oberstufe, Übertritt aus einer Privatschule in die öffentliche Schule sowie Wechsel zwischen Real- und Sekundarschule;

f) Überspringen einer Klasse;

g)* sonderpädagogische Massnahmen, ausgenommen der Besuch einer Kleinklasse oder Sonderschule;

h) Disziplinarmassnahmen der Lehrperson, ausgenommen die Anmerkung einer Beanstandung im Zeugnis.

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