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213.1 VSG CH-SG

Art. 119 Volksschulgesetz (VSG) - 3. Massnahmen und Entzug

VIII. Privatunterricht[[1]](#titletitle_text_fn_57644_2_1_c)
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Art. 119 VSG · 3. Massnahmen und Entzug

1. Der Bildungsrat ordnet unter Androhung des Entzugs der Bewilligung Massnahmen an, wenn

a) die Voraussetzungen für die Erteilung der Bewilligung nicht mehr bestehen;

b) Auflagen und Weisungen nicht beachtet werden;

c) der Unterricht aus anderen Gründen gefährdet ist.

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