213.1
VSG
CH-SG
Art. 119 Volksschulgesetz (VSG) - 3. Massnahmen und Entzug
VIII. Privatunterricht[[1]](#titletitle_text_fn_57644_2_1_c)
Art. 119 VSG · 3. Massnahmen und Entzug
1. Der Bildungsrat ordnet unter Androhung des Entzugs der Bewilligung Massnahmen an, wenn
a) die Voraussetzungen für die Erteilung der Bewilligung nicht mehr bestehen;
b) Auflagen und Weisungen nicht beachtet werden;
c) der Unterricht aus anderen Gründen gefährdet ist.