213.1
VSG
CH-SG
Art. 111 Volksschulgesetz (VSG) - Aufgaben a) im Allgemeinen
VII. Behörden und Schulleitungen - 5. Rat
Art. 111 VSG · Aufgaben a) im Allgemeinen
1. Der Rat organisiert und führt die Schule.
2. Er erfüllt die Aufgaben des Schulträgers, die nicht durch Gesetz, Gemeindeordnung, Reglement oder Vereinbarung anderen Organen übertragen sind.
3. Er erlässt ein Führungs- und Qualitätskonzept.