213.1
VSG
CH-SG
Art. 11 Volksschulgesetz (VSG) - Schulanlagen
II. Schulträger - 3. gemeinsame Bestimmungen
Art. 11 VSG · Schulanlagen
1. Der Schulträger beschafft und unterhält die notwendigen Schulanlagen.
2. Sie stellt die Anlagen Dritten zur Benützung zur Verfügung, soweit der Schulbetrieb es gestattet. Der Rat erlässt ein Benützungsreglement.