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213.1 VSG CH-SG

Art. 11 Volksschulgesetz (VSG) - Schulanlagen

II. Schulträger - 3. gemeinsame Bestimmungen
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Art. 11 VSG · Schulanlagen

1. Der Schulträger beschafft und unterhält die notwendigen Schulanlagen.

2. Sie stellt die Anlagen Dritten zur Benützung zur Verfügung, soweit der Schulbetrieb es gestattet. Der Rat erlässt ein Benützungsreglement.

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