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213.1 VSG CH-SG

Art. 101 Volksschulgesetz (VSG) - Präsidentin oder Präsident und Sekretärin oder Sekretär[[1]](#articletitle_text_fn_274989_2_1_c)

VII. Behörden und Schulleitungen - 2. Bildungsrat
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Art. 101 VSG · Präsidentin oder Präsident und Sekretärin oder Sekretär[[1]](#articletitle_text_fn_274989_2_1_c)

1. Die Vorsteherin oder der Vorsteher des zuständigen Departementes gehört dem Bildungsrat von Amtes wegen als Präsidentin oder Präsident an.

2. Die Generalsekretärin oder der Generalsekretär des zuständigen Departementes nimmt an den Sitzungen als Sekretärin oder Sekretär mit beratender Stimme teil.

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