213.1
VSG
CH-SG
Art. 10 Volksschulgesetz (VSG) - Freiwillige Aufgaben
II. Schulträger - 3. gemeinsame Bestimmungen
Art. 10 VSG · Freiwillige Aufgaben
1. Der Schulträger kann im Rahmen des allgemeinen Schulzwecks freiwillige Aufgaben übernehmen. Er kann die Elternbildung fördern.
2. ...