Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
213.1 VSG CH-SG

Art. 10 Volksschulgesetz (VSG) - Freiwillige Aufgaben

II. Schulträger - 3. gemeinsame Bestimmungen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (159 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 10 VSG · Freiwillige Aufgaben

1. Der Schulträger kann im Rahmen des allgemeinen Schulzwecks freiwillige Aufgaben übernehmen. Er kann die Elternbildung fördern.

2. ...

← Art. 9 VSG Volksschulgesetz (VSG) - Geltungsbereich Art. 11 VSG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →