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212.12 CH-SG

Art. 7 Verordnung über die Vergütungen an Volksschulträger für rückwirkende Entschädigungen an Lehrpersonen für Pausenaufsichten im Kindergarten - Bildungsdepartement

III. Vollzug
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Art. 7 Verordnung über die Vergütungen an Volksschulträger für rückwirkende Entschädigungen an Lehrpersonen für Pausenaufsichten im Kindergarten · Bildungsdepartement

1. Das Bildungsdepartement

a) ermittelt aufgrund der Angaben der Volksschulträger die pauschalen Vergütungen;

b) teilt den Volksschulträgern die Höhe der jeweiligen pauschalen Vergütung mit und zahlt diese aus.

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