212.12
CH-SG
Art. 7 Verordnung über die Vergütungen an Volksschulträger für rückwirkende Entschädigungen an Lehrpersonen für Pausenaufsichten im Kindergarten - Bildungsdepartement
III. Vollzug
Art. 7 Verordnung über die Vergütungen an Volksschulträger für rückwirkende Entschädigungen an Lehrpersonen für Pausenaufsichten im Kindergarten · Bildungsdepartement
1. Das Bildungsdepartement
a) ermittelt aufgrund der Angaben der Volksschulträger die pauschalen Vergütungen;
b) teilt den Volksschulträgern die Höhe der jeweiligen pauschalen Vergütung mit und zahlt diese aus.