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212.12 CH-SG

Art. 6 Verordnung über die Vergütungen an Volksschulträger für rückwirkende Entschädigungen an Lehrpersonen für Pausenaufsichten im Kindergarten - Verband St.Galler Volksschulträger

III. Vollzug
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Art. 6 Verordnung über die Vergütungen an Volksschulträger für rückwirkende Entschädigungen an Lehrpersonen für Pausenaufsichten im Kindergarten · Verband St.Galler Volksschulträger

1. Der Verband St.Galler Volksschulträger erhebt bei den Volksschulträgern

a) den Namen des Volksschulträgers, der eine Vergütung in Anspruch nehmen will;

b) die Anzahl Kindergartenklassen des Volksschulträgers, in denen in der Zeit vom 1. August 2015 bis zum 31. Januar 2021 im Berufsauftrag nicht enthaltene Pausenaufsichten geleistet und entschädigt wurden;

c) die IBAN-Nummer des Kontos, auf das die Vergütung geleistet werden soll, und die Kontoinhaberin oder den Kontoinhaber;

d) eine Bescheinigung der Korrektheit der gemachten Angaben.

2. Er setzt den Volksschulträgern in Absprache mit dem Amt für Volksschule für die Meldung nach Abs. 1 dieser Bestimmung eine Frist. Nach Ablauf dieser Frist eingereichte Anträge werden nicht berücksichtigt.

3. Der Verband St.Galler Volksschulträger übermittelt dem Amt für Volksschule die Angaben nach Abs. 1 dieser Bestimmung.

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