Art. 6 Verordnung über die Vergütungen an Volksschulträger für rückwirkende Entschädigungen an Lehrpersonen für Pausenaufsichten im Kindergarten - Verband St.Galler Volksschulträger
Art. 6 Verordnung über die Vergütungen an Volksschulträger für rückwirkende Entschädigungen an Lehrpersonen für Pausenaufsichten im Kindergarten · Verband St.Galler Volksschulträger
1. Der Verband St.Galler Volksschulträger erhebt bei den Volksschulträgern
a) den Namen des Volksschulträgers, der eine Vergütung in Anspruch nehmen will;
b) die Anzahl Kindergartenklassen des Volksschulträgers, in denen in der Zeit vom 1. August 2015 bis zum 31. Januar 2021 im Berufsauftrag nicht enthaltene Pausenaufsichten geleistet und entschädigt wurden;
c) die IBAN-Nummer des Kontos, auf das die Vergütung geleistet werden soll, und die Kontoinhaberin oder den Kontoinhaber;
d) eine Bescheinigung der Korrektheit der gemachten Angaben.
2. Er setzt den Volksschulträgern in Absprache mit dem Amt für Volksschule für die Meldung nach Abs. 1 dieser Bestimmung eine Frist. Nach Ablauf dieser Frist eingereichte Anträge werden nicht berücksichtigt.
3. Der Verband St.Galler Volksschulträger übermittelt dem Amt für Volksschule die Angaben nach Abs. 1 dieser Bestimmung.