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212.12 CH-SG

Art. 5 Verordnung über die Vergütungen an Volksschulträger für rückwirkende Entschädigungen an Lehrpersonen für Pausenaufsichten im Kindergarten - Rückerstattung bei unrechtmässigem Bezug

II. Anspruch und Umfang
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Art. 5 Verordnung über die Vergütungen an Volksschulträger für rückwirkende Entschädigungen an Lehrpersonen für Pausenaufsichten im Kindergarten · Rückerstattung bei unrechtmässigem Bezug

1. Ein Volksschulträger, der unrechtmässig eine Vergütung bezogen hat, erstattet diese dem Kanton samt Zins nach den Bestimmungen des Obligationenrechts zurück.

2. Das Bildungsdepartement verfügt die Rückerstattung.

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