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212.12 CH-SG

Art. 4 Verordnung über die Vergütungen an Volksschulträger für rückwirkende Entschädigungen an Lehrpersonen für Pausenaufsichten im Kindergarten - Umfang der Vergütungen

II. Anspruch und Umfang
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Art. 4 Verordnung über die Vergütungen an Volksschulträger für rückwirkende Entschädigungen an Lehrpersonen für Pausenaufsichten im Kindergarten · Umfang der Vergütungen

1. Die Vergütungen an die Volksschulträger erfolgen pauschal für jede Kindergartenklasse, in der zwischen dem 1. August 2015 und dem 31. Januar 2021 im Berufsauftrag nicht enthaltene Pausenaufsichten geleistet und entschädigt wurden.

2. Die pauschale Vergütung je Kindergartenklasse entspricht dem Betrag nach Art. 3 dieses Erlasses, geteilt durch die Anzahl Kindergartenklassen, für die ein Vergütungsanspruch besteht.

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