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212.12 CH-SG

Art. 3 Verordnung über die Vergütungen an Volksschulträger für rückwirkende Entschädigungen an Lehrpersonen für Pausenaufsichten im Kindergarten - Umfang des Kredits

II. Anspruch und Umfang
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Art. 3 Verordnung über die Vergütungen an Volksschulträger für rückwirkende Entschädigungen an Lehrpersonen für Pausenaufsichten im Kindergarten · Umfang des Kredits

1. Für die Vergütungen nach diesem Erlass steht ein Kredit von 2,35 Mio. Franken zur Verfügung.

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