212.12
CH-SG
Art. 3 Verordnung über die Vergütungen an Volksschulträger für rückwirkende Entschädigungen an Lehrpersonen für Pausenaufsichten im Kindergarten - Umfang des Kredits
II. Anspruch und Umfang
Art. 3 Verordnung über die Vergütungen an Volksschulträger für rückwirkende Entschädigungen an Lehrpersonen für Pausenaufsichten im Kindergarten · Umfang des Kredits
1. Für die Vergütungen nach diesem Erlass steht ein Kredit von 2,35 Mio. Franken zur Verfügung.
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Gegenstand und Zweck
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