212.12
CH-SG
Art. 2 Verordnung über die Vergütungen an Volksschulträger für rückwirkende Entschädigungen an Lehrpersonen für Pausenaufsichten im Kindergarten - Anspruch
II. Anspruch und Umfang
Art. 2 Verordnung über die Vergütungen an Volksschulträger für rückwirkende Entschädigungen an Lehrpersonen für Pausenaufsichten im Kindergarten · Anspruch
1. Anspruch auf eine Vergütung haben Volksschulträger, die
a) Lehrpersonen für die in der Zeit vom 1. August 2015 bis 31. Januar 2021 geleistete, nicht im Berufsauftrag enthaltene Pausenaufsichten im Kindergarten entschädigt haben;
b) die Angaben nach Art. 6 Abs. 1 dieses Erlasses fristgerecht gemacht und deren Korrektheit bestätigt haben.
← Art. 1 Verordnung über die Vergütungen an Volksschulträger für rückwirkende Entschädigungen an Lehrpersonen für Pausenaufsichten im Kindergarten
Gegenstand und Zweck
Art. 3 Verordnung über die Vergütungen an Volksschulträger für rückwirkende Entschädigungen an Lehrpersonen für Pausenaufsichten im Kindergarten →