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212.12 CH-SG

Art. 1 Verordnung über die Vergütungen an Volksschulträger für rückwirkende Entschädigungen an Lehrpersonen für Pausenaufsichten im Kindergarten - Gegenstand und Zweck

I. Allgemeine Bestimmungen
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Art. 1 Verordnung über die Vergütungen an Volksschulträger für rückwirkende Entschädigungen an Lehrpersonen für Pausenaufsichten im Kindergarten · Gegenstand und Zweck

1. Dieser Erlass regelt

a) den Anspruch auf und den Umfang der Vergütungen an Volksschulträger für rückwirkende Entschädigungen von Lehrpersonen für geleistete Pausenaufsichten im Kindergarten zwischen dem 1. August 2015 und dem 31. Januar 2021;

b) den Vollzug dieser Vergütungen.

2. Er bildet die Rechtsgrundlage für die Umsetzung des Kantonsratsbeschlusses über das Budget 2022, Konto 4050.360 Amtsleitung Volksschule / Staatsbeiträge, betreffend die Ausrichtung von Vergütungen an Volksschulträger für rückwirkende Entschädigungen von Lehrpersonen für geleistete Pausenaufsichten im Kindergarten zwischen dem 1. August 2015 und dem 31. Januar 2021.

Gegenstand und Zweck Art. 2 Verordnung über die Vergütungen an Volksschulträger für rückwirkende Entschädigungen an Lehrpersonen für Pausenaufsichten im Kindergarten →

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