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211.83 CH-SG

Art. 6 Interkantonale Vereinbarung für Schulen mit spezifisch strukturierten Angeboten für Hochbegabte - Wohnsitzkanton

II. Ausbildungsgänge, Beiträge und zahlende Kantone
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Art. 6 Interkantonale Vereinbarung für Schulen mit spezifisch strukturierten Angeboten für Hochbegabte · Wohnsitzkanton

1. Als Wohnsitzkanton von Schülerinnen und Schülern gilt

a) der Kanton, in dem mündige Schülerinnen oder Schüler ihren gegenwärtigen stipendienrechtlichen Wohnsitz haben,

b) für unmündige Schülerinnen oder Schüler der Kanton, in dem ihre Eltern ihren gegenwärtigen zivilrechtlichen Wohnsitz haben, bzw. in dem sich der Sitz der zuständigen Vormundschaftsbehörde befindet.

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