211.83
CH-SG
Art. 4 Interkantonale Vereinbarung für Schulen mit spezifisch strukturierten Angeboten für Hochbegabte - Aufnahme eines Ausbildungsganges in die Liste
II. Ausbildungsgänge, Beiträge und zahlende Kantone
Art. 4 Interkantonale Vereinbarung für Schulen mit spezifisch strukturierten Angeboten für Hochbegabte · Aufnahme eines Ausbildungsganges in die Liste
1. Der Standortkanton meldet der Geschäftsstelle einen Ausbildungsgang, wenn dieser die Anforderungen gemäss Artikel 3 erfüllt.
2. Die Geschäftsstelle nimmt die gemeldeten Ausbildungsgänge in den Anhang auf.