211.83
CH-SG
Art. 19 Interkantonale Vereinbarung für Schulen mit spezifisch strukturierten Angeboten für Hochbegabte - Änderung der Vereinbarung
VI. Übergangs- und Schlussbestimmungen
Art. 19 Interkantonale Vereinbarung für Schulen mit spezifisch strukturierten Angeboten für Hochbegabte · Änderung der Vereinbarung
1. Eine Änderung der Vereinbarung bedarf der Zustimmung einer Zweidrittelmehrheit der beteiligten Kantone.