211.83
CH-SG
Art. 16 Interkantonale Vereinbarung für Schulen mit spezifisch strukturierten Angeboten für Hochbegabte - Beitritt
VI. Übergangs- und Schlussbestimmungen
Art. 16 Interkantonale Vereinbarung für Schulen mit spezifisch strukturierten Angeboten für Hochbegabte · Beitritt
1. Der Beitritt zu dieser Vereinbarung ist dem Generalsekretariat der EDK mitzuteilen. Mit dem Beitritt verpflichten sich die Kantone, die für den Vollzug dieser Vereinbarung notwendigen Daten in vorgeschriebener Weise zur Verfügung zu stellen.