211.81
CH-SG
Art. 6 Vereinbarung über die Leistung von Schulbeiträgen für Auszubildende an Schulen der Sekundarstufe II (Regionales Schulabkommen) - Schulgelder und Gebühren
I. Allgemeine Bestimmungen
Art. 6 Vereinbarung über die Leistung von Schulbeiträgen für Auszubildende an Schulen der Sekundarstufe II (Regionales Schulabkommen) · Schulgelder und Gebühren
1. Die Schulen können von den Auszubildenden Schulgelder und Gebühren erheben.
2. Diese sind für Auszubildende aus dem Standortkanton und solchen aus Vereinbarungskantonen gleich hoch.