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211.81 CH-SG

Art. 6 Vereinbarung über die Leistung von Schulbeiträgen für Auszubildende an Schulen der Sekundarstufe II (Regionales Schulabkommen) - Schulgelder und Gebühren

I. Allgemeine Bestimmungen
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Art. 6 Vereinbarung über die Leistung von Schulbeiträgen für Auszubildende an Schulen der Sekundarstufe II (Regionales Schulabkommen) · Schulgelder und Gebühren

1. Die Schulen können von den Auszubildenden Schulgelder und Gebühren erheben.

2. Diese sind für Auszubildende aus dem Standortkanton und solchen aus Vereinbarungskantonen gleich hoch.

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