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211.81 CH-SG

Art. 17 Vereinbarung über die Leistung von Schulbeiträgen für Auszubildende an Schulen der Sekundarstufe II (Regionales Schulabkommen) - Änderung der Vereinbarung

III. Revision und Kündigung
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Art. 17 Vereinbarung über die Leistung von Schulbeiträgen für Auszubildende an Schulen der Sekundarstufe II (Regionales Schulabkommen) · Änderung der Vereinbarung

1. Änderungen der Vereinbarung bedürfen der Zustimmung aller Vereinbarungskantone.

2. Änderungen der Anhänge zur Vereinbarung bedürfen der Zustimmung der betroffenen Kantone.

3. Einseitige Änderungen eines Kantons in den Anhängen zur Vereinbarung bedürfen einer schriftlichen Mitteilung. Streichungen im Anhang 1 und Erhöhung von Schulbeiträgen im Anhang 2 treten nach einer Frist von zwei Jahren, jeweils auf Beginn des Schuljahres, in Kraft.

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