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211.81 CH-SG

Art. 10 Vereinbarung über die Leistung von Schulbeiträgen für Auszubildende an Schulen der Sekundarstufe II (Regionales Schulabkommen) - c) Anpassung

I. Allgemeine Bestimmungen
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Art. 10 Vereinbarung über die Leistung von Schulbeiträgen für Auszubildende an Schulen der Sekundarstufe II (Regionales Schulabkommen) · c) Anpassung

1. Die Höhe der Schulbeiträge wird erstmals auf Beginn des Schuljahres 2002/ 2003 angepasst. Nachher gelten die Ansätze jeweils für die Dauer von zwei Schuljahren.

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