211.81
CH-SG
Art. 10 Vereinbarung über die Leistung von Schulbeiträgen für Auszubildende an Schulen der Sekundarstufe II (Regionales Schulabkommen) - c) Anpassung
I. Allgemeine Bestimmungen
Art. 10 Vereinbarung über die Leistung von Schulbeiträgen für Auszubildende an Schulen der Sekundarstufe II (Regionales Schulabkommen) · c) Anpassung
1. Die Höhe der Schulbeiträge wird erstmals auf Beginn des Schuljahres 2002/ 2003 angepasst. Nachher gelten die Ansätze jeweils für die Dauer von zwei Schuljahren.