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211.731 CH-SG

Art. 8. Verordnung über die Umsetzung der IT-Bildungsoffensive - Instanzen

III. Organisation - 2. Projekte
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Art. 8. Verordnung über die Umsetzung der IT-Bildungsoffensive · Instanzen

1. Instanzen eines Projekts sind

a) Regierung als Auftraggeberin;

b) Projektausschuss für die Steuerung des Projekts;

c) Projektleitung zur Führung des Projekts und Koordination von Teilprojekten.

2. Die Regierung kann in den Projektaufträgen jeweils weitere Instanzen vorsehen.

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