211.731
CH-SG
Art. 8. Verordnung über die Umsetzung der IT-Bildungsoffensive - Instanzen
III. Organisation - 2. Projekte
Art. 8. Verordnung über die Umsetzung der IT-Bildungsoffensive · Instanzen
1. Instanzen eines Projekts sind
a) Regierung als Auftraggeberin;
b) Projektausschuss für die Steuerung des Projekts;
c) Projektleitung zur Führung des Projekts und Koordination von Teilprojekten.
2. Die Regierung kann in den Projektaufträgen jeweils weitere Instanzen vorsehen.