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211.731 CH-SG

Art. 6 Verordnung über die Umsetzung der IT-Bildungsoffensive - Instanzen

III. Organisation - 1. Programm
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Art. 6 Verordnung über die Umsetzung der IT-Bildungsoffensive · Instanzen

1. Instanzen des Programms sind

a) Regierung als Auftraggeberin;

b) Bildungsdepartement als zuständiges Departement;

c) Programmausschuss für die Steuerung des Programms;

d) externe Stelle für die Qualitätssicherung;

e) Programmleitung zur Führung des Programms und Koordination der Projekte.

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