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211.731 CH-SG

Art. 5 Verordnung über die Umsetzung der IT-Bildungsoffensive - Dauer

III. Organisation - 1. Programm
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Art. 5 Verordnung über die Umsetzung der IT-Bildungsoffensive · Dauer

1. Das Programm dauert acht Jahre ab Vollzugsbeginn dieses Erlasses.

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