211.731
CH-SG
Art. 3 Verordnung über die Umsetzung der IT-Bildungsoffensive - Massnahmen
II. Ziele
Art. 3 Verordnung über die Umsetzung der IT-Bildungsoffensive · Massnahmen
1. Die Massnahmen der IT-Bildungsoffensive
a) gehen von der Botschaft zum Kantonsratsbeschluss über einen Sonderkredit für die IT-Bildungsoffensive vom 13. März 2018 aus und berücksichtigen den fortschreitenden digitalen Wandel;
b) streben durch Effektivität und Effizienz den besten Nutzen an;
c) sind chancengerecht und nachhaltig;
d) folgen einem Datennutzungskonzept und wahren den Persönlichkeits- sowie Datenschutz.