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211.731 CH-SG

Art. 3 Verordnung über die Umsetzung der IT-Bildungsoffensive - Massnahmen

II. Ziele
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Art. 3 Verordnung über die Umsetzung der IT-Bildungsoffensive · Massnahmen

1. Die Massnahmen der IT-Bildungsoffensive

a) gehen von der Botschaft zum Kantonsratsbeschluss über einen Sonderkredit für die IT-Bildungsoffensive vom 13. März 2018 aus und berücksichtigen den fortschreitenden digitalen Wandel;

b) streben durch Effektivität und Effizienz den besten Nutzen an;

c) sind chancengerecht und nachhaltig;

d) folgen einem Datennutzungskonzept und wahren den Persönlichkeits- sowie Datenschutz.

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